AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AP&S International GmbH, Donaueschingen

I. Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten ausschließlich. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

2. Sofern der Besteller Unternehmer ist, gelten diese Geschäftsbedingungen für die gesamte Dauer laufender und künftiger Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, auch wenn auf sie bei einem nachfolgenden Geschäft nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

II. Vertragsumfang

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots unsererseits dieses, jedoch im Falle einer zeitlichen Bindung unseres Angebots nur bei fristgemäßer Annahme; bei Fristüberschreitung sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden.

2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk (EXW ICC Incoterms 2020), einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Auf schriftlich geäußerten Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar, frei an unsere Zahlstelle zu leisten und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Bei Zahlungsverzug dürfen wir Verzugszinsen zum banküblichen Satz berechnen, es sei denn, dass von uns ein höherer oder vom Besteller ein niedrigerer Zinsausfall nachgewiesen wird. Unser Recht, Verzugszinsen in Höhe des
jeweils gesetzlichen Verzugszinssatzes zu fordern, bleibt in jedem Falle unberührt.

3. Der Mindestauftragswert beträgt € 150,- netto, zuzüglich Mehrwertsteuer. Für Bestellungen unter diesem Wert berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 50,-.

4. Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers, ausgenommen rechtskräftig festgestellter Forderungen, ist nicht statthaft.

5. Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kostenfaktoren zugrunde. Falls bis zur Lieferung – nicht jedoch innerhalb 4 Monaten nach Vertragsschluss – einschneidende Material-, Lohn- oder sonstige Kostenerhöhungen eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Preisberichtigung vor.

6. Nehmen wir im Einzelfall aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung Wechsel oder Schecks an, erfolgt dies nur zahlungshalber. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung übernehmen wir nicht. Bei Wechselzahlung gilt als Zahlungseingang der Tag der Einlösung des Wechsels. Alle Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor der Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der gegebenenfalls erforderlichen Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie dem Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Falle von höherer Gewalt, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, hier wieder bei Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.

4. Wird der Versand aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, insbesondere aufgrund einer Anordnung des Bestellers, verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer VII. entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller objektiv wertlos ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche unserer Forderungen – einschließlich Wechselforderungen – gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Vorschriften über den Verbraucher-Darlehensvertrag Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden, Waren weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

VII. Sachmängelhaftung

Für Mängel haften wir wie folgt:

1. Unsere Sachmängelhaftung erstreckt sich nur auf die zur Zeit des Gefahrübergangs vorliegenden Mängel. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (einschließlich Änderungen und Instandhaltungen), ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. Wenn und soweit sich die Beanstandungen des Bestellers als unberechtigt erweisen, insbesondere Schäden vorliegen, für die wir gemäß dem vorstehenden Satz nicht haften, trägt der Besteller alle Kosten, die uns dadurch entstanden sind.

2. Ist der Besteller Unternehmer, muss er uns Mängel schriftlich nach Maßgabe der folgenden Regelungen anzeigen, ansonsten unsere Leistung als genehmigt gilt:

a. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich ab Anlieferung bzw., wenn Aufstellung oder Montage durch uns, oder wenn ein Probebetrieb vereinbart ist, ab Abschluss von Aufstellung, Montage oder Probebetrieb anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten),

b. nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich ab deren Entdeckung anzuzeigen.

3. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir, sofern die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung finden, nach unserer Wahl, sofern die Vorschriften des Kaufvertragsrechts Anwendung finden, nach Wahl des Bestellers, zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung (nachfolgend: Nacherfüllung) verpflichtet. Wir sind berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das gilt nicht, soweit sich diese Kosten dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; diese hat der Besteller zu tragen.

4. Schlägt die Mangelbeseitigung wiederholt fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung entsprechend zu mindern. Sofern die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung finden, ist der Besteller ferner in dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung seiner Betriebssicherheit oder wenn ihm aus anderen Gründen unverhältnismäßig große Schäden drohen, berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen (nachfolgend: Selbstvornahme) und von uns den Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu verlangen. Die Obliegenheit des Bestellers, uns unverzüglich von der geplanten Selbstvornahme zu unterrichten, bleibt unberührt.

5. Schadensersatzersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit sind ausgeschlossen, soweit

a. wir nicht eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt,

b. der Schaden nicht auf einem zumindest grobfahrlässigen Verhalten eines unserer Mitarbeiter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruht oder

c. der Schaden nicht auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Im Falle der vorstehenden Ziff. a. und – soweit der Schaden auf einem Verhalten eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruht – Ziff. b. ist unsere Haftung auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine gegebenenfalls gemäß dem Produkthaftungsgesetz bestehende Haftung bleibt in jedem Falle unberührt.

6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt, sofern die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden, zwei Jahre, ansonsten ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

VIII. Rechtsmangelhaftung, insbesondere Patente

1. Unsere Haftung für Rechtsmängel des Liefergegenstandes, insbesondere wegen der Verletzung von Urheberrechten, Marken, Patenten oder sonstigen Schutzrechten ist ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand auf einem Entwurf, insbesondere der Konstruktion des Bestellers beruht. Im Übrigen gilt für den Ausschluss bzw. die Begrenzung unserer Haftung Ziffer VII. Abs. 5. entsprechend. Soweit danach eine Haftung besteht, besteht sie in unserer Verpflichtung, den Besteller von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheberrechten, Marken, Patenten oder sonstigen Schutzrechten freizustellen. Zusätzliche Voraussetzung für diesen Freistellungsanspruch ist, dass

a. der Besteller uns im gesetzlichen Rahmen die größtmögliche Einflussnahme auf die Auseinandersetzung mit dem angeblichen Inhaber des behaupteten Schutzrechts ermöglicht, insbesondere im Rahmen eines Rechtsstreits mit diesem (unter Einschluss unseres Rechts, einen Prozessvergleich zu schließen), und uns bei dieser Auseinandersetzung – soweit zumutbar – unterstützt, insbesondere durch unverzügliche Übermittlung der im Rahmen dieser Auseinandersetzung erforderlichen und uns nicht zugänglichen Informationen gegen Erstattung seiner erforderlichen Aufwendungen durch uns,

b. dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich auf der Verletzung unserer vertraglichen Pflichten, insbesondere auf der Bauweise des Liefergegenstandes, insbesondere nicht auf einer uns nicht zurechenbaren Verwendung des Liefergegenstandes, insbesondere auf der Verbindung oder dem Gebrauch im Zusammenhang mit anderen Produkten beruht.

2. Wir haben das Recht, uns von den in Abs.1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass wir entweder:

a. die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Schutzrechte beschaffen oder

b. dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

IX. Haftungsbeschränkung für sonstige Pflichtverletzungen

Soweit Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung in Rede stehen, gelten die Bestimmungen zum Ausschluss beziehungsweise Grenzen unserer Haftung gemäß vorstehend Ziffer VII. Abs. 5. entsprechend.

X. Entfallen / Anpassung der Leistungspflichten

Unbeschadet des Ausschlusses bzw. der Grenzen unserer Haftung gemäß vorstehend Ziffer IV. Abs. 4., VII. Abs. 5., VIII. Abs. 1. Satz 2 und IX. stehen uns bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 275 Abs. 2 BGB wegen sogenannter faktischer Unmöglichkeit bzw. das Recht zu, wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, insbesondere im Falle nicht nur vorübergehend vorliegender Umstände gemäß vorstehend Ziffer IV. Abs. 3., eine Anpassung des Vertrags zu verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

XI. Rechtswahl und Gerichtsstand

Alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den Warenkauf vom 11.04.1980. Örtlicher und internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel – und Scheckprozessen, ist unser Hauptsitz, oder der Sitz unserer für die Lieferung zuständigen Zweigniederlassung. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Stand: 27.03.2023